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https://www.farbe-sachsen-anhalt.de/aktuell/nachricht/artikel/forderung-beb-hinweisblatt-92-hinweise-zur-festlegung-und-zur-beurteilung-zulaessiger-mass-und-ebenheitsabweichungen-im-fussbodenbau-ausserhalb-din-18202-soll-zurueckgezogen-werden
Gedruckt am Freitag, den 26. April 2024
Grund sind missverständliche Formulierungen, die den Boden legenden Gewerken scheinbar Prüfpflichten auferlegen, die dem Estrichleger vorbehalten sind (Höhenlage des Estrichs).
Es gibt zwar eine → Pressemitteilung vom Januar 2024 des herausgebenden BEB (Bundesverband Estrich und Belag), in der dieses Missverständnis aufgeklärt wird:
Daher weist der BEB Arbeitskreis Sachverständige noch einmal auf folgenden Sachverhalt hin: Die Übertragung der bauseits vorgegebenen Höhenbezugspunkte/Meterrisse in den jeweiligen Ausführungsbereich der Estricharbeiten liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Estrichlegers. Für den Boden-, Parkett-, Fliesen-, Natur- und/oder Betonwerksteinleger besteht keine Prüfpflicht für die Höhenlage des Estrichs in Bezug auf den vorgegebenen Höhenbezugspunkt/Meterriss.
Ohne direkten Bezug zum Merkblattverkauf (Webshop) wird diese Information jedoch verloren gehen.
Deshalb haben die genannten Verbände eine ausführliche Pressemitteilung verfasst (Anlage) und fordern die Rücknahme des BEB Merkblattes 9.2.
Im Bundesverband Farbe hat sich die Bundesfachgruppe Fußbodentechnik mit dem Thema auseinandergesetzt.
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